Satzung vom 03.01.2012

 

§1

Der Verein heißt  „Gib mir eine Zukunft – Give me a fewchr

Er hat seinen Sitz in Alsbach/Darmstadt und ist eingetragen  im Vereinsregister unter der Nr.  : ..

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; die Förderung der Friedens- und Versöhnungsarbeit, Toleranz und Verständigung zwischen Menschen aller Kulturen und Religionen im In- und Ausland sowie die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit

Es geht uns darum

  • Beizutragen zu „peace building“ und Versöhnungsarbeit
  • Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine Ausbildung zu ermöglichen, die eigenes Einkommen schaffen kann (Hilfe zur Selbsthilfe),
  • Mikro-Finanzsysteme zur Schaffung von Einkommen generierenden Aktivitäten zu entwickeln und unterstützen,
  • In Zeiten von Hunger kurzfristig Nahrungsmittel zu beschaffen sowie langfristig Maßnahmen zu unterstützen, die geeignet sind, Nahrungsmittel selbst zu produzieren.
  • Kinder, Jugendliche und Erwachsene medizinisch zu unterstützen, falls es notwendig wird.

Die Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen kennen wir zum einen durch unsere Kurse (seit 2007) in Gewaltfreier Kommunikation nach Dr. Marshall Rosenberg  in Entwicklungsländern insbesondere in Kenia, zum anderen sind sie uns von Vereinen, mit denen wir dort zusammenarbeiten, genannt worden.

Im Rahmen unserer Tätigkeiten in den entsprechenden Ländern kontrollieren wir persönlich die Verwendung der Gelder.

§3

Verwirklichung des Satzungszweckes

  • Wir führen Aus-, Fort- und Weiterbildungskurse in gewaltfreier Kommunikation nach Dr. Marshall Rosenberg durch,
  • führen Mediationen  und Versöhnungsarbeit (restorative circle) auf Basis der GFK durch
  • Wir übernehmen die Kosten für den Schulbesuch, eines College oder einer Universität sowie Berufsausbildungskosten soweit Eltern, oder im Falle von Waisen die Verwandten, dazu nicht in der Lage sind,
  • Wir unterstützen   Bildungseinrichtungen z.B. Vorschulen und Schulen, die einen erhöhten Anteil  benachteiligter Kinder aufnehmen und versorgen,
  • Wir bieten Anleitung/Kurse an im Bereich Mikrofinanzierung/Social Entrepreneurship  im Sinne von Hilfe zur Selbsthilfe z.B. in Form des „table banking“ sowie deren Anschubfinanzierungen bzw. Aufstockung der vorhandenen Mittel,
  • Wir beschaffen und verteilen  Nahrungsmittel in Hungerzeiten (z.B. bedingt durch Trockenheit, Missernten) und unterstützen  Maßnahmen, die geeignet sind, längerfristig Nahrung selbst zu produzieren,
  • Wir bieten Kurse an  zur Entwicklung und Verwirklichung von Maßnahmen, die geeignet sind, langfristig Einkünfte für Einzelpersonen und Gruppen zu schaffen und unterstützen diese Maßnahmen durch Anschubfinanzierung

§4

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Tätigkeit im Dienst des Vereins geschieht in der Regel ehrenamtlich.

Auf Antrag können Vereinsmitglieder für bestimmte Tätigkeiten im Verein eine pauschale Vergütung von bis zu 500.- € im Jahr erhalten, sofern die finanzielle Situation des Vereins es zulässt. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Erstattung von direkten Aufwendungen oder Reisekosten ist gestattet.

§5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein können ebenfalls Mitglied werden. Der Antrag ist schriftlich formlos oder mit Hilfe eines Beitrittsformulars an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Die Entscheidung wird mit 2/3 Mehrheit gefasst. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt ist jederzeit möglich und hat sofortige Wirkung. Sie ist formlos schriftlich dem Vorstand anzuzeigen. Die Beendigung durch Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund zählt ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen.

§7

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8

Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Er deckt seinen Finanzbedarf ausschließlich durch freiwillige Spenden, sei es von Mitgliedern, von Freunden oder von Dritten.

Vereinsmittel sind im Sinne der Verwirklichung der Vereinsziele sparsam und interessengerecht einzusetzen, der Mitgliederversammlung ist jährlich Rechenschaft über die Mittelverwendung zu erteilen in Form eines Jahresabschlusses, dessen Elemente einschließlich der Buchhaltung und des Belegwesens allen Vereinsmitgliedern zur Einsicht offen stehen. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenprüfung.

§9

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

Dazu werden die Mitglieder schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen  eingeladen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren. Sie entlastet den Vorstand. Entscheidungen werden in der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit getroffen. Sie entscheidet mit 2/3 Mehrheit über Satzungsänderungen und beschließt gegebenenfalls mit 75 %-iger Mehrheit über die Auflösung des Vereins und die Bestellung von Liquidationen. Die Versammlungsbeschlüsse werden schriftlich festgehalten und vom ersten Vorsitzenden bzw. der ersten Vorsitzenden unterschrieben. Alle übrigen Entscheidungen sind Vorstandssache.

§10

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Er wird für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

Diese vier Personen wählen aus ihrer Mitte eine 1.Vorsitzende bzw. einen 1.Vorsitzenden sowie eine 2. Vorsitzende oder Vorsitzenden.

Die 1. und 2. Vorsitzende sind zur Führung der Vereinsgeschäfte allein berechtigt und verpflichtet und von den Bestimmungen des §181 BGB befreit.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB. Er kann Bankvollmacht an ein Vorstandsmitglied erteilen bzw. ein Vorstandsmitglied allgemein mit der Wahrnehmung aller finanziellen Geschäfte als Schatzmeister oder Schatzmeisterin beauftragen.

§11

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch die anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der entsprechende Antrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Netzwerk Gewaltfreie Kommunikation Darmstadt –Südhessen e.V. ( VR. 82555), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12

Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.

Alsbach, 03.01.2012

Die Änderungen der Satzung in § 1, 9 und 10 wurden in der Mitgliederversammlung vom 12.1.2012  einstimmig und ohne Enthaltungen angenommen.

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